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Bekanntmachung der 7. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Altenholz über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Altenholz
(Ausbaubeitragssatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 740), und der §§ 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Be- kanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 740), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Altenholz vom 20. März 2013 folgende Satzung erlassen:

Artikel 1
Der § 11 wird wie folgt neu gefasst:
"Fälligkeit (1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gemeinde kann auf Antrag Stundungen bewilligen. Eine Stundung kann von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Schuldnerin oder des Schuldners abhängig gemacht werden.
(2) Wird die Stundung bewilligt, so ist der Beitrag auf Antrag der Beitragsschuldnerin oder des Beitragsschuldners durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. Der Antrag ist vor Fäl- ligkeit des Beitrags zu stellen. Die Gemeinde kann verlangen, dass der Beitrag vor Umwandlung in eine Schuld durch Ein- tragung im Grundbuch zu sichern ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit einem angemessenen Zinssatz zu verzinsen. Die Jahresraten sind wieder- kehrende Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwal- tung. Die Beitragsschuldnerin oder der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Jahres den Restbetrag ohne jede weitere Zinsverpflichtung tilgen. Bei Veräußerung des Grundstücks oder des Erbbaurechts wird der Beitrag in voller Höhe des Restbetrags fällig".

Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Altenholz, 21. März 2013
Ehrich
Bürgermeister

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